Darmstadt. „13.500 beschäftigte schwerbehinderte Menschen in Südhessen zeigen, wie viel Engagement und Offenheit in den Unternehmen für dieses wichtige arbeitsmarktpolitische Anliegen vorhanden sind. Um die Schwerbehindertenbeschäftigung noch weiter auszubauen, ist eine noch bessere und gezieltere Beratung der Arbeitgeber zu Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten erforderlich. Genau hier leisten die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber wertvolle Arbeit: Sie schaffen Orientierung, bringen Betriebe mit den richtigen Ansprechpartnern zusammen und helfen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, bürokratische Hürden zu überwinden“, sagte Dirk Widuch, Geschäftsführer der Geschäftsstelle Darmstadt und Südhessen der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU).
„Es setzt das falsche Signal, Arbeitgeber mit einer Ausgleichsabgabe zu belasten, wenn nicht ausreichend geeignete schwerbehinderte Bewerber am Arbeitsmarkt zu finden sind“, so Widuch weiter. „Insbesondere kleinere Betriebe werden dadurch benachteiligt. Wir bitten die hessische Landesregierung sich im Bund dafür einzusetzen, die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe in Hessen per Rechtsverordnung für Betriebe mit weniger 30 Mitarbeitern auszusetzen.“
In Südhessen stehen (Vergleichsjahr: 2024) 3.000 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze knapp 1.900 arbeitslosen schwerbehinderten Menschen gegenüber. Die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist seitdem zwar gestiegen, aber lediglich auf 2.129.
Weiterführende Informationen:
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, wird für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe fällig (§ 160 Abs. 1 SGB IX).
§ 162 Nr. 4 SGB IX ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates „die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Bundesländer herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen“.
