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Rechtstipp: Tempolimit qua Betriebsvereinbarung?
Nachhaltigkeit und Betriebsverfassung
Die Stichworte Nachhaltigkeit und Umweltschutz spielten in der arbeitsrechtlichen Praxis bislang ehr ein Schattendasein. Das könnte sich angesichts Klimawandel und drohender Energieengpässe jedoch ändern.
Gesetzliche Ansatzpunkte hierfür sind vorhanden, beispielsweise in § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, wonach der Betriebsrat Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern hat.
In § 89 BetrVG ist unter anderem geregelt, dass der Betriebsrat sich für die Durchführung der Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz einzusetzen hat. Zur Wahrung dieser Aufgabe bestimmt § 89 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat bei entsprechenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen hat und in unverzüglich über behördliche Auflagen und Anordnungen in Kenntnis setzen muss. Den zitierten Vorschriften ist jedoch gemeinsam, dass es sich nicht um zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates handelt.
Der Betriebsrat könnte also keine Regelung verlangen, die beispielsweise Außendienstmitarbeitern vorschreibt mit dem PKW nicht schneller als 130 km zu fahren. Sollte der Gesetzgeber ein Tempolimit einführen, würde das zwar auch nicht zu einem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats führen. Betriebsräte könnten auf den Gedanken kommen, im Rahmen des §§ 89 BetrVG vom Arbeitgeber zu verlangen, auf die Dienstwagenfahrer entsprechend einzuwirken oder sogar technische Vorkehrungen zur Einhaltung des Tempolimits zu treffen.
Hartnäckige Weigerungen des Arbeitgebers hiergegen, könnten von Arbeitsgerichten möglicherweise als grobe Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten gewertet werden. Angesichts der aktuellen Lage ist jedoch Konsens und nicht Konflikt angesagt.
§ 88 BetrVG bietet den Betriebspartnern einen weitreichenden Gestaltungsspielraum für freiwillige Betriebsvereinbarungen und die sieht dabei sogar Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes vor. Wenn es aus Arbeitgebersicht sinnvoll erscheint, würde dies sogar ein Tempolimit abdecken.
Im Rahmen des §§ 88 BetrVG kommen darüber hinaus freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in Betracht. Neben Jobtickets könnten dabei Vergünstigungen für Mitarbeiter die Fahrgemeinschaften bilden in Erwägung gezogen werden.
Der Fantasie sind hierbei kaum Grenzen gesteckt. Bei der Formulierung entsprechender Vereinbarungen können wir Ihnen gerne helfen.
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Geschäftsführer