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Maskenpflicht im Betrieb
Rechtsanwalt Bernd Schneider zum Umgang mit Maskenverweigerern
Arbeitgeber haben aufgrund § 618 BGB die Pflicht ihre Belegschaften vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Damit korrespondiert das Recht einseitige Anordnungen – ggfs. unter Beteiligung des Betriebsrats - zur Begründung einer Maskenpflicht treffen zu können.
In den meisten Betrieben haben sich inzwischen gut handhabbare Lösungen herausgebildet und werden „gelebt“. Es sind jedoch auch erste Konfliktfälle aufgetreten, deren Ursprung auf nachvollziehbare gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind oder weil es sich um Fälle schlichter „Maskenverweigerung“ handelte.
Das Problem hierbei ist „die Spreu vom Weizen zu trennen“. Sind gesundheitliche Einschränkungen für einen Arbeitgeber offensichtlich, so muss er dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Rahmen seines Direktionsrechts einen Arbeitsplatz zuweisen, der keinen Mund-Nasenschutz erfordert, wozu auch die Tätigkeit im Homeoffice gehören kann.
In anderen Fällen sollte und darf auf jeden Fall ein ärztliches Attest verlangt werden. Der bloße Inhalt eines solchen Attests, wonach der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin z. B. aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Maske zu befreien sei, zwingt den Arbeitgeber nicht zum Handeln, so das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16.12.2020 - Az.: 4 Ga 18/20).
Bei näher spezifizierten Attesten, etwa des Inhalts, der Arbeitnehmer sei aufgrund bestimmter Vorerkrankungen gehindert eine Maske zu tragen, wendet sich die Lage zu Lasten des Arbeitgebers, der nunmehr verpflichtet ist, die eingangs genannten Möglichkeiten zu prüfen, wie die Beschäftigung ohne Maske gewährleistet werden kann.
Eine vergleichbare Lage, wie bei Zweifeln an der Richtigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 5 EFZG tritt ein. Das bedeutet im Streitfall muss der Arbeitgeber Tatsachen sammeln, die geeignet sind ein Gericht von der Existenz eines Gefälligkeitsattestes zu überzeugen. „Coronaspezifische“ Urteile liegen hier noch nicht vor.
Erklärungen und Handlungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die sie als generelle Maskenverweigerer oder gar erkennbare Corona-Leugner erkennbar machen, wären aus unserer Sicht hierzu geeignet. Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, stehen Arbeitgeber vor Gericht aus heutiger Sicht auch nicht auf verlorenem Posten.
Wir beraten Sie selbstverständlich im Einzelfall und vertreten Sie vor Gericht!
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