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Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

Keine zu hohen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Widerrufsrechts

Bei personellen Engpässen kommt es nicht selten dazu, dass Arbeitnehmer vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übernehmen, ohne dass eine dauerhafte Beförderung mit entsprechender Gehaltsanpassung erfolgt. Stattdessen kommt es in Betracht, eine Funktionszulage in Kombination mit einem Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren. 
Dies ermöglicht es dem Arbeitgeber im Bedarfsfall den Status quo durch einseitige Erklärung wieder herzustellen, wenn sich die Situation geändert hat. 

Als der Arbeitgeber in einem solchen Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, musste das Landesarbeitsgericht über die Wirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel und die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber entscheiden. Im Rahmen der „AGB-Kontrolle“ hat das LAG in der zugrunde liegenden Formulierung weder eine intransparente, überraschende oder unzumutbare Klausel gesehen. 

Nicht nötig ist nach der Entscheidung, jeden einzelnen Grund für einen Widerruf in der Formulierung aufzulisten, sondern es genügt die Angabe der „Richtung“, aus der der Widerruf erfolgen, kann. 
Dafür genügt allein die Erwähnung der Zulage im Zusammenhang mit der übernommenen Tätigkeit. Die Anwendung der Regelungen des Teilzeit -und Befristungsgesetzes kommt nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht in Betracht.

LAG Frankfurt, Urteil vom. 25.3.2022 – 10 Sa 1254/21

Tipp: 
Ähnliche Formulierungen bieten sich auch an, wenn höherwertige Tätigkeiten zunächst nur probeweise übertragen werden sollen.
Bei der Formulierung helfen wir gern.

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Dirk Widuch
Geschäftsführer