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„Sich krank fühlen reicht nicht“
Angesichts einer Reihe von Indizien hatte die Arbeitgeberin Zweifel an der Richtigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gewonnen, die ein Arbeitnehmer vorgelegt hatte.
Beispielsweise begannen die Krankschreibungen an Tagen, für die beantragter Urlaub ausdrücklich abgelehnt worden war. Darüber hinaus deuteten konkrete Tatsachen darauf hin, dass der Kläger sich in weit entfernte Ferienregionen begeben hatte. Einer Aufforderung einem Untersuchungstermin beim medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit leistete der Kläger keine Folge.
Die darauf hinausgesprochene fristlose Kündigung sah das hessische Landesarbeitsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz als wirksam an. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dienten dem Kläger nicht zur Rechtfertigung des Fernbleibens an den Tagen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit, weil deren Beweiswert angesichts der zuvor beschriebenen Umstände erschüttert war.
Es gelang ihm auch nicht das Gericht davon zu überzeugen, er sei wirklich arbeitsunfähig gewesen. Vielmehr musste die im Prozess vernommene Ärztin einräumen, dass sie ein Gefälligkeitsattest ausgestellt hatte, ohne eingehende Untersuchung und die allein auf der Erklärung des Klägers basierte, wonach er sich krank gefühlt habe.
(Hessisches Landesarbeitsgericht vom 18.10.2021 – 16 Sa 380/20)
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